- Krankenhaus
- 1. Begriff: Einrichtung, in der durch jederzeit verfügbare ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden oder Verletzungen durch Unfallschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in der die zu versorgenden Patienten untergebracht und verpflegt werden. Die medizinisch-technische Ausstattung ist an den Bedarf der Patienten anzupassen K. sind Leistungserbringer der ⇡ sozialen Sicherung und des ⇡ Gesundheitswesens.- 2. Aufgaben: In K. werden überwiegend stationäre Behandlungen durchgeführt. In Zukunft werden K. als Folge des Gesundheitsstrukturgesetzes (von 1992) vermehrt auch Leistungen im teil-, vor- und nachstationären Bereich sowie ambulante Leistungen erbringen.- 3. Die Krankenhausträger sind in Deutschland schwerpunktmäßig öffentlich-rechtliche und freigemeinnützige Institutionen. Relativ unbedeutend sind private Krankenhausträger, wobei freigemeinnützige und öffentlich-rechtliche Träger sich zum Teil auch einer privatwirtschaftlichen Rechtsform zur Betreibung von K. bedienen.- 4. Die Krankenhausträger betreiben ihre K. nach Maßgabe der Vorgaben der staatlichen Krankenhausplanung. Diese erfolgt in den einzelnen Bundesländern. Für die einzelnen K. werden Versorgungsaufträge festgeschrieben, die bes. die Zahl der Fachabteilungen und die jeweilige Bettenzahl bestimmen. Die Höhe der Entgelte für Krankenhausbehandlung sowie eine Vielzahl weiterer Regelungen zur konkreten Krankenhausbehandlung werden darüber hinaus zwischen den Krankenhausträgern und den Krankenkassen ausgehandelt.- 5. Die Finanzierung der K. erfolgt in Deutschland nach dem dualen Prinzip, bei dem Investitions- und Betriebskosten unterschieden werden. Die Investitionskosten werden durch öffentliche Fördermittel finanziert. Die laufenden Betriebskosten, d.h. die Personalkosten und der Sachmitteleinsatz werden von den Krankenversicherungen gezahlt. Abrechnungsbasis ist i.d.R. ein tagesgleicher Pflegesatz, darüber hinaus kann seit 2003 budgetneutral mit Fallpauschalen gearbeitet werden. Ab 2007 sollen bundeseinheitliche Sätze für die Fallpauschalen gelten und damit die Leistungen aller Krankenhäuser gleich vergütet werden.- 6. Das Gesundheitsstrukturgesetz strebt eine Budgetierung an, die für die Entwicklung der Gesamtkosten, die mit der gesetzlichen ⇡ Krankenversicherung (GKV) abgerechnet werden können, Obergrenzen vorgibt. Literatursuche zu "Krankenhaus" auf www.gabler.de
Lexikon der Economics. 2013.